Fernunterricht / Hybridunterricht


Didaktischer Hintergrund


Padlets mit weiterführenden Materialien


Digi-Fernunterricht – Videoreihe


Tools für den Unterricht aus der Ferne


Regelungen, Rechtliches, Datenschutz

Weitere Infos zum Thema Datenschutz finden Sie hier:


Sonstiges

Fernunterricht – Fragensammlung


Datenschutz

  1. Darf ich Noten über Teams im 1 zu 1 Chat zwischen S und L weitergeben? Darf ich personenbezogene Daten über Teams weitergeben? Dürfen Klassenarbeiten/LZKen über Teams den Eltern zur Verfügung gestellt werden?
    • Die Handreichung zum Einsatz elektronischer Lern-, Informations- und Kommunikationsplattformen an Schulen des Kultusministeriums wird im Moment überarbeitet. Es wird bis auf weiteres davon abgeraten Noten in einem Chat an Schülerinnen und Schüler weiterzugeben: „Für alle diese Zwecke [dienstliche Austausch personenbezogener Daten wie das Mitteilen von Noten, die Vereinbarung schulischer Termine und Informationen zu Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen] gibt es bereits Kommunikationswege, wie beispielsweise der konventionelle Schriftverkehr oder die Nutzung von verschlüsselten E-Mails einschlägiger Anbieter.“ https://it.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/IT-Sicherheit/soziale-netzwerke
  2. Reicht bei Bildern das einmalige Einverständnis zu Veröffentlichung, z.B. auf der Website der Schule?
    • Verwenden sollten Sie die offizielle Einverständniserklärung, die bei IT.KULTUS-BW zur Verfügung gestellt wird. Diese finden Sie hier. „Soweit die Einwilligung nicht widerrufen wird, gilt sie für die Dauer der Schulzugehörigkeit, nach Ende der Schulzugehörigkeit werden die Daten gelöscht.“
  3. Wie schütze ich mich vor Mitschnitten meines Fernunterrichts?
    • Davor können Sie sich technisch nicht schützen. Weisen Sie dennoch regelmäßig ausdrücklich darauf hin, dass es verboten ist. 
  4. Kann ich auf das Einschalten der Kamera bestehen, falls ein Schüler sich nie meldet? Sind Videochats über Teams DSGVO-konform?
    • Sie können nicht auf das Einschalten der Kamera bestehen. Wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Kamera nicht einschalten möchte, können Sie nichts dagegen tun.
    • Der behördliche Datenschutzbeauftragte für Schulen in Karlsruhe, Alexander Gnant vom  Staatlichen Schulamt Karlsruhe, rät :
      • „Für die Durchführung rate ich zu einer „informierten Zustimmung“. Eine Einwilligung hingegen ist nur wirksam, wenn sie in informierter Weise und freiwillig abgegeben wurde (vgl. Art. 4 Nr. 11 DS-GVO). Von einer Freiwilligkeit ist nur auszugehen, wenn eine echte Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Teilnahme an der Videokonferenz besteht. Eine Einwilligung hat möglicherweise als Rechtsgrundlage keinen Bestand (DSGVOErwägungsgrund 43) und kann der Schule zusätzlich Arbeit machen.
      • Wenn nur eine der beteiligten Personen der Online-Übertragung nicht zustimmt oder nicht möchte, dass seine Beiträge (auch Stimme, usw.) gestreamt werden, dann kann die Konferenz in dieser Konstellation nicht durchgeführt werden. Es ist zu prüfen, ob diese Person in der Übertragung „stumm“ (mute) geschaltet oder ausgeblendet werden kann.“ Quelle
  5. Was kann und darf ein Administrator von MS Teams sehen und beeinflussen?
    • Sollte der Einsatz von Microsoft Office 365 an Ihrer Schule nicht im Rahmen des Pilotprojektes des Landes erfolgen, bewegen Sie sich in einer Grauzone. Ich empfehle Ihnen sich nach den Hinweisen des staatlichen Schulamtes in Karlsruhe zu richten:
      • Achten Sie bei Schul-Software auf Angebote, die eine Datenverarbeitung im Auftrag der Schule (Art. 28 DSGVO, sog. „Auftragsverarbeitung“) vorsehen. Dies erfordert einen ADV-Vertrag und eine Übernahme in das Verarbeitungsverzeichnis der Schule. Die Schule muss jederzeit Kontrolle über die Datenverarbeitung haben. Achten Sie auf den Hinweis, dass der Hersteller keine Nutzerdaten an Dritte weitergibt und keine Tracking Tools einsetzt. Vermeiden Sie längerfristige vertragliche Bindungen und Abonnements. Die Schulleitung bleibt verantwortliche Stelle.“ Quelle
    • Weitere Hinweise und Angaben zu den verarbeitenden Daten finden Sie hier: https://it.kultus-bw.de/,Lde/Startseite/IT-Sicherheit/Lernplattformen – „Zusätzlich dürfen die Schulen nur die personenbezogenen Daten, die in der Verwaltungsvorschrift vom 25.11.2009 (Heft K.u.U. 2010, S. 59) in den Kapiteln „Verarbeitung personenbezogener Daten von Schülerinnen und Schülern sowie von deren Erziehungsberechtigten“ (Abschnitt II) und „Verarbeitung personenbezogener Daten von Lehrkräften durch öffentliche Schulen“ (Abschnitt III) beschrieben werden, verarbeiten. Sofern diese Vorgaben der EU-DSGVO und der o. g. die Verwaltungsvorschrift vom Auftragsverarbeiter und durch die Schule selbst nicht gewährleistet werden, darf ein solches Angebot nicht genutzt werden. Grundsätzliche Informationen bietet hierzu die Rahmendienstvereinbarung zum Einsatz von Lern-, Informations- und Kommunikationsplattformen vom 01.02.2012.“
  6. Wie sichere ich meine privaten Geräte, die ich dienstlich nutze, DSGVO-konform?
    • Sobald Sie private Endgeräte im dienstlichen Einsatz haben, müssen Sie darauf achten, dass Sie regelmäßige Updates Ihres Betriebssystem durchführen, eine Firewall im Einsatz haben und einen Virenschutz einsetzen und diesen regelmäßig  updaten.
    • Des Weiteren sollten Sie den „Antrag auf Nutzung privater Datenverarbeitungsgeräte“ ausfüllen und bei der Schulleitung abgeben.

Weiterführende Links zum Thema Datenschutz

  • Hinweise des LfDI:
    • Nutzung von Microsoft Teams / MS-O 365: Auf Grund der noch zu prüfenden MS 365 / Office 365 Pläne und der neuen Beurteilung der rechtskonformen Nutzung von Microsoft-Diensten, die aktuell in einem ganz neuen Licht erscheinen, da sich die Rechtslage durch das ergangene EuGH-Urteil „Schrems II“ maßgeblich verändert hat, können keine abschließenden Bewertungen ausgesprochen werden! Ein Verbot durch das Kultusministerium liegt nicht vor! (Juli 2020)
    • Das Kultusministerium nimmt hier zur Diskussion um die Nutzung von Microsoft Office 365 an Schulen Stellung. (August 2020): Microsoft Office 365 an Schulen

Urheberrecht

  1. Die 15% je Schulbuch darf ich den Schülerinnen und Schülern auch über digitale Plattformen bereitstellen?
  2. Darf ich Sounddateien (MP3s zu Englischtexten im Buch) über Teams den Schülern zur Verfügung stellen (Kursmaterialienordner)? Die Schüler dürfen sie nicht herunterladen, nur anhören.
  3. Darf ich das Schulbuch als digitale Form in meinem täglichen Unterricht über die Bildschirmpräsentation in MS Teams verwenden?
    • Falls Sie die entsprechende Lizenz der digitalen Form des Lehrwerks erworben haben. Achten Sie hier auf die genauen Angaben zur Lizenz auf den ersten Seiten des Lehrwerks.
  4. Welche Quellen-, bzw. Literaturangaben müssen auf selbst erstellten Arbeitsblättern, die in MS Teams hochgeladen werden, vermerkt werden, damit sie dem Urheberrecht entsprechen?
    • Bei Lehrwerken geben Sie den Titel, den Verlag und die Seitenzahl an.
    • Bei Materialien aus dem Internet geben Sie die URL an.
    • Achten Sie aber vor der Verwendung immer darauf, ob bei den Materialien spezielle Angaben zur Lizenz zu finden sind.      
  5. Darf ich über die Dokumentenkamera und die Funktion Bildschirm teilen Arbeitsblätter zeigen?
    • Das kommt darauf an, woher die Arbeitsblätter sind und unter welcher Lizenz sie veröffentlicht wurden.
    • Im Normalfall dürfen Sie das jedoch im Rahmen Ihres Unterrichts.
  6. Darf ich über den Computer den Schülern Audio Hörtexte oder Filme vorspielen?